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U 2021 26

Einkommenssteuer

Graubünden · 2021-06-26 · Deutsch GR
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Submission (Prozessbeschwerde) - PVG 2021 Nr. 25 | Submissionen

Sachverhalt

1. Am 11. November 2020 schrieb die Gemeinde B._____ für das Bauvorha- ben Alterszentrum D._____ in B._____ die Elektroinstallationen Stark- strom (BKP 232) im offenen Verfahren aus. Innert Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offerten ein. Mit Vergabeentscheid vom 4. Februar 2021 erteilte die Gemeinde B._____ der C._____ AG den Zuschlag für die Elek- troinstallationen Starkstrom (BKP 232) als wirtschaftlich günstigstes Ange- bot zum Preis von CHF 1'572'377.55 (recte: CHF 1'572'377.45). 2. Gegen die Vergabeverfügung erhob die A._____ AG am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie be- antragte kostenfällig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an sich selber, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neuvergabe an die Gemeinde. In prozessualer Hinsicht beantragte die Be- schwerdeführerin, dass der Beschwerde (superprovisorisch) die aufschie- bende Wirkung zuerkannt werde; weiter sei die Vergabebehörde zu ver- pflichten, die vollständigen Vergabeakten der Zuschlagsempfängerin ein- zureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren; nach Eingang dieser Akten sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu den Akten Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde zu ergän- zen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Zuschlagsempfängerin bzw. eine ihrer ARGE-Mitglieder gegen die Bestimmungen des GAV verstossen habe und das Angebot deshalb vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Ausserdem habe die Vergabebehörde das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt, indem sie ihr die Akteneinsicht verweigerte. Im Weiteren sei die Bewertung der Zuschlagskriterien zum Nachteil der Be- schwerdeführerin qualifiziert falsch vorgenommen worden. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2021 teilte der Instrukti- onsrichter den Parteien mit, dass bis zum Entscheid über die aufschie-

- 4 - bende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben, ins- besondere der Vertragsabschluss. 4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 (nur) zur aufschiebenden Wirkung beantragte die Gemeinde B._____, der Beschwerde sei im Um- fang von CHF 82'502.31 (für die ab sofort bis Ende 2021 auszuführenden Arbeiten) gemäss Zusammenstellung keine aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen und über dieses Gesuch möglichst umgehend zu entscheiden. 5. Mit Entscheid vom 9. März 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Gemeinde B._____ um teilweise Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gut, und erkannte der Beschwerde im Umfang folgender Arbeiten keine aufschiebende Wirkung zu: BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 Äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessungen/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinla- gen Untergeschoss CHF 37'053.75, BKP 232.2 Rohreinlagen Erdge- schoss CHF 20'080.90, Total inkl. MWST CHF 82'502.31 (Enthalten: alle Rohrinstallationen bis und mit Decke Erdgeschoss welche in Beton einge- legt werden. Dies entspricht den Arbeiten die im Jahr 2021 ausgeführt wer- den müssen). Das am 19. Februar 2021 superprovisorisch angeordnete Verbot jeglicher Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschie- bende Wirkung fiel in diesem Umfang dahin (Dispositivziffer 1). 6. Gegen diese Anordnung erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwer- deführerin) am 22. März 2021 Prozessbeschwerde mit den Anträgen, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 sei zu kassieren und es sei der Beschwerde vom 18. Februar 2021 auch für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 wiederum die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

- 5 - Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung teil- weise zu kassieren und es sei der Beschwerde vom 18. Februar 2021 auch für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Un- tergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 wiederum die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), auf die Prozessbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als gegenstandslos abzuschrei- ben. 8. Die C._____ AG (nachfolgend Beigeladene) beantragte mit Eingabe vom

6. April 2021, dass auf die Prozessbeschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen sei. 9. Replicando beantragte die Beschwerdeführerin am 15. April 2021 mit neuem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Instruktionsrichter in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 die aufschiebende Wirkung für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamen- terder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinla- gen Erdgeschoss CHF 20'080.90 zu Unrecht und damit rechtswidrig, weil ohne Not aufgehoben habe. Eventualiter sei festzustellen, dass der In- struktionsrichter in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 die aufschiebende Wirkung für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75

- 6 - sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 zu Unrecht und damit rechtswidrig, weil ohne Not aufgehoben habe. 10. Duplizierend bestritt die Beigeladene am 26. April 2021 die Behauptungen der Beschwerdeführerin und beantragte, dass auf die Prozessbeschwerde und auf den Feststellungsantrag mangels aktuellem Interesse nicht einzu- treten, bzw. diese eventualiter abzuweisen seien. 11. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde U 21 14 vom 18. Februar 2021 ab. 12. Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 verwies die Beigeladene auf die für den vor- liegenden Entscheid über die Parteientschädigung relevante Erwägung II.9.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 und ersuchte um Beizug des diesbezüglichen Leistungsblatts. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) schreibt der Instruktionsrichter das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid wegfällt. Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob der Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 21 14 das Gesuch der Be- schwerdeführerin um aufschiebende Wirkung zu Recht nur teilweise gut- geheissen bzw. der Beschwerde im Umfang der Arbeiten im Betrag von CHF 82'502.31 zu Recht keine aufschiebende Wirkung zuerkannte. Vor- liegend ist durch das Ergehen des Entscheides in der Hauptsache am

24. Juni 2021 (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 21 14) das rechts- erhebliche Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Sache (aufschie- bende Wirkung) nachträglich entfallen, so dass das Prozessbeschwerde- verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben und nur noch über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu entscheiden

- 7 - ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 VRG). Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2012 vom 22. Februar 2013 E.1.2). 2. Gemäss Art. 53 VRG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen (Abs. 2). Im Verfahren der Submissionsbeschwerde ist bezüglich der aufschiebenden Wirkung Art. 28 Abs. 1 Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschlä- gig. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der Regelung im VRG, sie legt allerdings präzisierend fest, dass die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen- stehen (Art. 28 Abs. 2). Die Voraussetzungen, unter welchen die aufschie- bende Wirkung zu gewähren ist, ergibt sich zudem aus dem materiellen Recht. Bei der Frage nach der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bzw. einer vorsorglichen Massnahme sind vom zustän- digen Instruktionsrichter die Entscheidungsprognose, der Anordnungs- grund sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 564; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.3 und A-2841/2011 vom

16. August 2011 E.4 sowie BGE 130 II 149 E.2.2, wobei das Bundesge- richt die Kriterien in leicht abgeänderter Reihenfolge prüft). 3.1. Zur Begründung der Prozessbeschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Instruktionsrichter den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Antrag um Absehen einer aufschiebenden Wirkung für die aufgeführten Arbeiten ohne nähere Prü- fung der Sachlage und ohne Abwarten einer Stellungnahme der Be- schwerdeführerin zu Unrecht vorschnell gefolgt sei. Anhand des beigefüg-

- 8 - ten Rohbauplans der Gemeinde B._____ sei ersichtlich, dass – entgegen den Behauptungen der Gemeinde – der Bau des Alterszentrums D._____ und die Realisierung des Projektes E._____ nicht in einem solchen Kon- nex stehe, dass die von der Gemeinde geltend gemachten Elektroarbeiten bereits im April 2021 anhand genommen werden müssten, andernfalls das Projekt E._____ nicht realisiert werden könne. Dem Bauprogramm könne entnommen werden, dass der Baubeginn für das Strassenprojekt E._____ für den 1. April 2021 und der Abschluss der Bauarbeiten für den 23. August 2021 vorgesehen seien. Tatsache sei, dass für die Realisierung des Stras- senprojekts Leistungen eines Elektrounternehmers ausschliesslich bezüg- lich der Verlegung von Werkleitungen (d.h. Wasser- und Stromleitungen) notwendig seien. Im von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Offert- devi sei jedoch keine Rede von Werkleitungsverlegungen vielmehr seien lediglich Elektroleitungen als Umgebungsarbeiten bezeichnet. Selbst wenn, benötige es das Elektrounternehmen gemäss Bauprogramm erst am 3. Mai 2021 bis zum 2. Juli 2021 für die Verlegung der Elektrorohre (Elektroleitungen). Der Aushub für den Hochbau, auf den sich die streitge- genständlichen Elektroarbeiten beziehen würden, sei für den 27. Septem- ber 2021 vorgesehen, das Bauende sei am 2. September 2022. Frühester Baubeginn für die hier strittigen Arbeiten des Elektrikers sei der 25. Okto- ber 2021 bzw. die Ausführung der ersten Bodenplatte. Bezüglich dieses Arbeitsschrittes benötige es den Fundamenterder und die Erschliessungs- rohre. Diese Arbeiten stünden jedoch in keinerlei Konnex zum Strassen- projekt E._____. Damit sei erstellt, dass die Positionen BKP 232.11 Fun- damenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 keinesfalls zu Bauverzögerungen beim Strassenprojekt oder dem Teilprojekt Energie- zentrale und Trafostation EW B._____ führen würden. Alle diese Arbeiten würden gemäss Bauprogramm frühestens am 27. September 2021 und damit nach (voraussichtlichem) Ergehen des Urteils des Verwaltungsge-

- 9 - richts beginnen. Zur Diskussion stünden damit höchstens die Arbeiten BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, welche allen- falls für das Strassenprojekt relevant seien. 3.2. Dazu führen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene aus, dass sie gestützt auf die verfahrensleitende Verfügung des Instruktionsrichters am

19. März 2021 einen Werkvertrag für die sofort auszuführenden Arbeiten im Umfang von CHF 82'502.31 abgeschlossen hätten. Der Prozessbe- schwerde vom 22. März 2021 sei keine aufschiebende Wirkung erteilt wor- den, so dass der Vertragsabschluss rechtmässig erfolgt und damit auf die Prozessbeschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie dies alles hätte verhindern wollen, bereits am Tage des Erhalts der Verfügung vom 9. März 2021 Prozessbeschwerde verknüpft mit dem Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Vertragsabschlussverbots stellen müssen. Im Weiteren verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre materiellen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 1. März 2021. 3.3. Replicando stellte die Beschwerdeführerin fest, dass der Instruktionsrich- ter mit Verfügung vom 19. Februar 2021 dem Antrag der Beschwerdefüh- rerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und mit Verfügung vom

9. März 2021 wiederum dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhe- bung der aufschiebenden Wirkung im Umfang von CHF 82'562.31 ent- sprochen habe. Es stelle sich die Frage, ob die Aufhebung der aufschie- benden Wirkung für die im Rechtsbegehren genannten Teil-Arbeiten rech- tens gewesen sei. Diese Frage sei entscheidend für die im Hauptverfahren zu beantwortende Frage, ob die Beschwerdeführerin eine reelle Chance gehabt hätte, im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache den Zuschlag für die Arbeiten zu erhalten. Es liege ein hinreichend ge- schütztes Interesse an der Behandlung der Prozessbeschwerde vor, so dass der Antrag auf Nichteintreten auf die Prozessbeschwerde resp. auf Abschreibung des Verfahrens abzuweisen sei.

- 10 - 3.4. Duplizierend führt die Beigeladene dazu aus, dass der Feststellungsantrag nicht innert Beschwerdefrist erhoben worden sei und die Prozessbe- schwerdeinstanz kein Feststellungsurteil erlassen dürfe, dies vielmehr dem Gericht im Hauptprozess vorbehalten sei. Es liege keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsa- che vor, der Gesetzgeber habe nur bei Vorliegen guter Gründe die Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung gewollt. 4.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Aufhebung der auf- schiebenden Wirkung in Bezug auf die Arbeiten im Umfang von CHF 82'502.31 damit, dass mit der Koordination des Bauvorhabens mit dem Teilprojekt neue Strasse/Infrastruktur E._____ und dem Teilprojekt Energiezentrale und Trafostation EW B._____ Minderkosten in der Höhe von rund CHF 650'000.-- realisiert würden. Würde die aufschiebende Wir- kung im vollen Umfang gewährt, fielen nicht nur die Minderkosten dahin, sondern es würden bei einer Verschiebung des Baubeginns von 3–4 Mo- naten auch Mehrkosten im Umfang von weiteren rund CHF 850'000.-- an- fallen wegen Winterbaumassnahmen, bereits ausgelöster Materialbestel- lungen und Entschädigungen für den Arbeitsunterbruch; die Mehrkosten bei einem verzögerten Baubeginn von rund einem Jahr wären sogar noch höher. Es wäre unverhältnismässig, für rund 5 % der Auftragssumme die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn dadurch Mehrkosten bzw. nicht realisierbare Minderkosten in der Grössenordnung von CHF 1.23– 1.50 Mio. entstünden. Aufgrund dieses krassen Missverhältnisses liege die Teilgewährung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse. 4.2. Bei der Prüfung, ob der Erlass von vorsorglichen Massnahmen zulässig ist, ist zum einen das Kriterium der Entscheidprognose massgebend. Der Einbezug der Entscheidungsprognose soll verhindern, dass eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen wird. Der po- tentielle Ausgang des Verfahrens ist aber nur zu berücksichtigen, wenn er

- 11 - eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Ent- scheidungsgrundlagen im Hauptverfahren zuerst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.4, je mit weiteren Hinweisen). Je zweifelhafter der Ausgang des Hauptverfahrens erscheint, desto höhere Anforderungen sind an die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb zumindest glaubhaft zu machen, dass ihr aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein nicht leicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil droht. Der Instruk- tionsrichter hatte zudem zu prüfen, ob überzeugende Gründe für den Er- lass der vorsorglichen Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgericht A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.2; BGE 129 II 286 E.3.6). Für den Instruktionsrichter stand im Vordergrund, dass die Vergabe- behörde für nur rund 5 % der Auftragssumme die Nichterteilung der auf- schiebenden Wirkung beantragt und betreffend die Einräumung der auf- schiebenden Wirkung bezüglich der restlichen 95 % der Auftragssumme keine Einwendungen hatte. Damit rückten für ihn die Erfolgsaussichten der Beschwerde in den Hintergrund, es sei denn, diese wären klar in die eine oder andere Richtung zu erkennen gewesen, was jedoch nicht der Fall war. Der Instruktionsrichter war der Ansicht, dass die Beschwerdegegne- rin plausibel aufgezeigt habe, dass ein Beginn der Arbeiten in Koordination mit anderen Bauarbeiten einen Synergieeffekt in beträchtlicher Höhe er- zeugen würde, welcher bei einem späteren Baubeginn der strittigen Arbei- ten unwiederbringlich dahinfallen würde und zudem auch die Mehrkosten, die auf einen verzögerten Baubeginn zurückzuführen wären, plausibel dar- gelegt habe. 4.3. Im Weiteren hatte der Instruktionsrichter zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Die zeitliche Dringlichkeit muss insofern bestehen,

- 12 - als die zu schützenden Interessen den Erlass der vorsorglichen Massnah- men erfordern und der Verzicht auf die Massnahmen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für das bedrohte öffentliche oder private Interesse zur Folge hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E.4.2, BGE 130 II 149 E.2.2). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vergabebehörde plausibel aufgezeigt habe, dass mit dem sofortigen Beginn der Bauarbei- ten ein Synergieeffekt in beträchtlicher Höhe bzw. bei einem verzögerten Baubeginn entsprechende Mehrkosten resultierten. Aus den Bauunterla- gen ergibt sich, dass der Beginn der Bauarbeiten per April 2021 vorgese- hen war, womit der Erlass der vorsorglichen Verfügung dringlich war. 4.4. Schliesslich hatte der Instruktionsrichter eine Interessensabwägung vor- zunehmen betreffend die Gründe, die für bzw. gegen die Massnahme sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom

8. September 2011 E.4.2). Für den Instruktionsrichter überwogen die öf- fentlichen Interessen (Einsparung Steuergelder) gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es erschien ihm unverhältnismässig, die beantragte Ausführung von Arbeiten im Umfang von rund CHF 82'000.--, mithin rund 5 % der Auftragssumme, nicht zuzulassen, an- gesichts der ungleich anfallenden höheren Mehrkosten (Winterbaumass- nahmen, bereits ausgelöste Materialbestellungen, Entschädigungen). Als verhältnismässig erachtete er den Entscheid auch, da damit über 95 % der Auftragssumme noch nicht präjudiziert wurden. Anders hätte er entschie- den, wenn die Beschwerde klare, deutlich überwiegende Erfolgschancen aufgewiesen hätte. Letztlich ausschlaggebend für den Entscheid war der geringe Umfang der von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen Ar- beiten gegenüber den möglichen und massiv höheren Mehrkosten bei ei- ner umfassenden aufschiebenden Wirkung. Den Ausführungen des In- struktionsrichters ist zu folgen, hat er doch alle massgebenden Kriterien

- 13 - eingehend geprüft und auch die daraus gezogenen Schlüsse sind, ange- sichts des Ausgangs des Hauptverfahrens, nicht zu beanstanden. 4.5. Was die Bewertungsmethode und die konkreten Bewertungen der qualita- tiven Zuschlagskriterien betrifft, kommt der Vergabebehörde regelmässig ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Gericht nur sehr zurückhaltend eingreift. Aus diesem Grund kommt es in der Praxis sehr selten vor, dass eine Submissionsbeschwerde aufgrund der Rüge betref- fend fehlerhafte Bewertung bzw. Benotung gutgeheissen wird, was deren Erfolgschancen bereits von Beginn weg stark kompromittiert. Zu betonen gilt dabei, dass der prozessleitende Entscheid über die Rechtmässigkeit und den Umfang der aufschiebenden Wirkung auf einer bloss summari- schen Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage beruhen. Der zustän- dige Instruktionsrichter stützte sich bei seinem Entscheid richtigerweise auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten hervorging und traf dazu keine weiteren Beweiserhebungen. Ausserdem genügt es, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, was vorliegend zutrifft. Mit anderen Worten handelt es sich dabei um einen prima facie-Entscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 568; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.2). Anders hätte der Instruktionsrichter indes entschieden, wenn die Be- schwerde klare, deutlich überwiegende Erfolgschancen aufgewiesen hätte, was – gestützt auf die angeführte Praxis – vorliegend nicht der Fall war (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. März 2021, beschwer- deführerische Akten [Bf-act.] 1). 4.6. Damit erweist sich der angefochtene prozessleitende Entscheid des In- struktionsrichters vom 9. März 2021 als rechtens, was zur Abweisung der Prozessbeschwerde und damit zum Unterliegen der Beschwerdeführerin geführt hätte.

- 14 - 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als un- terliegend, weshalb ihr gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- aufzuerlegen sind. 5.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursach- ten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da die Prozessbeschwerde bei Er- gehen vor dem Hauptentscheid abgewiesen worden wäre, hat die Be- schwerdeführerin der am Verfahren beteiligten Beigeladenen entspre- chend eine Parteientschädigung auszurichten. Aus den beigezogenen Ak- ten des Verfahrens VGU U 21 14 ergibt sich, dass der Rechtsvertreter der Beigeladenen am 6. bzw. 26. April 2021 und am 6. bzw. 31. Mai 2021 betreffend die Prozessbeschwerde einen Aufwand von insgesamt 3.5 Stunden à CHF 270.-- plus 3 % Pauschalspesen geltend machte. Aus der Kostenaufstellung des Rechtsvertreters der Beigeladenen vom

6. Mai 2021 (Leistungsblatt, beigezogene Akten VGU U 21 14), welche Aufwände für das Haupt- wie auch für das Prozessbeschwerdeverfahren umfasst, ist indes ersichtlich, dass der Rechtsvertreter betreffend die Pro- zessbeschwerde am 26. März 2021 (0:45 h), am 6. April 2021 (1:15 h), am

19. April 2021 (0:30 h), am 25. April 2021 (2:30 h) sowie am 26. April 2021 (1:30 h) Leistungen von insgesamt maximal 6.5 Stunden verzeichnete, was im Widerspruch zum vom Rechtsvertreter geltend gemachten Auf- wand von nur 3.5 Stunden steht. Das Gericht erachtet deshalb ermessens- weise betreffend das Prozessbeschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden als dem Umfang des Verfahrens angemessen. Da die Beigeladene bzw. deren Unternehmen selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt sind (UID-Registernummern F._____ AG, G._____ AG, H._____ AG, ist die vorliegende Parteientschä- digung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu PVG 2015 Nr. 19). Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin an die Beigeladene

- 15 - zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf CHF 1'807.65 (6.5 h à CHF 270.-- [CHF 1'755.--] plus 3 % Spesen [CHF 52.65]) festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteien- tschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. III. Der Einzelrichter erkennt:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Am 11. November 2020 schrieb die Gemeinde B._____ für das Bauvorha- ben Alterszentrum D._____ in B._____ die Elektroinstallationen Stark- strom (BKP 232) im offenen Verfahren aus. Innert Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offerten ein. Mit Vergabeentscheid vom 4. Februar 2021 erteilte die Gemeinde B._____ der C._____ AG den Zuschlag für die Elek- troinstallationen Starkstrom (BKP 232) als wirtschaftlich günstigstes Ange- bot zum Preis von CHF 1'572'377.55 (recte: CHF 1'572'377.45).

E. 2 Gegen die Vergabeverfügung erhob die A._____ AG am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie be- antragte kostenfällig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an sich selber, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neuvergabe an die Gemeinde. In prozessualer Hinsicht beantragte die Be- schwerdeführerin, dass der Beschwerde (superprovisorisch) die aufschie- bende Wirkung zuerkannt werde; weiter sei die Vergabebehörde zu ver- pflichten, die vollständigen Vergabeakten der Zuschlagsempfängerin ein- zureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren; nach Eingang dieser Akten sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu den Akten Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde zu ergän- zen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Zuschlagsempfängerin bzw. eine ihrer ARGE-Mitglieder gegen die Bestimmungen des GAV verstossen habe und das Angebot deshalb vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Ausserdem habe die Vergabebehörde das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt, indem sie ihr die Akteneinsicht verweigerte. Im Weiteren sei die Bewertung der Zuschlagskriterien zum Nachteil der Be- schwerdeführerin qualifiziert falsch vorgenommen worden.

E. 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2021 teilte der Instrukti- onsrichter den Parteien mit, dass bis zum Entscheid über die aufschie-

- 4 - bende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben, ins- besondere der Vertragsabschluss.

E. 3.1 Zur Begründung der Prozessbeschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Instruktionsrichter den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Antrag um Absehen einer aufschiebenden Wirkung für die aufgeführten Arbeiten ohne nähere Prü- fung der Sachlage und ohne Abwarten einer Stellungnahme der Be- schwerdeführerin zu Unrecht vorschnell gefolgt sei. Anhand des beigefüg-

- 8 - ten Rohbauplans der Gemeinde B._____ sei ersichtlich, dass – entgegen den Behauptungen der Gemeinde – der Bau des Alterszentrums D._____ und die Realisierung des Projektes E._____ nicht in einem solchen Kon- nex stehe, dass die von der Gemeinde geltend gemachten Elektroarbeiten bereits im April 2021 anhand genommen werden müssten, andernfalls das Projekt E._____ nicht realisiert werden könne. Dem Bauprogramm könne entnommen werden, dass der Baubeginn für das Strassenprojekt E._____ für den 1. April 2021 und der Abschluss der Bauarbeiten für den 23. August 2021 vorgesehen seien. Tatsache sei, dass für die Realisierung des Stras- senprojekts Leistungen eines Elektrounternehmers ausschliesslich bezüg- lich der Verlegung von Werkleitungen (d.h. Wasser- und Stromleitungen) notwendig seien. Im von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Offert- devi sei jedoch keine Rede von Werkleitungsverlegungen vielmehr seien lediglich Elektroleitungen als Umgebungsarbeiten bezeichnet. Selbst wenn, benötige es das Elektrounternehmen gemäss Bauprogramm erst am 3. Mai 2021 bis zum 2. Juli 2021 für die Verlegung der Elektrorohre (Elektroleitungen). Der Aushub für den Hochbau, auf den sich die streitge- genständlichen Elektroarbeiten beziehen würden, sei für den 27. Septem- ber 2021 vorgesehen, das Bauende sei am 2. September 2022. Frühester Baubeginn für die hier strittigen Arbeiten des Elektrikers sei der 25. Okto- ber 2021 bzw. die Ausführung der ersten Bodenplatte. Bezüglich dieses Arbeitsschrittes benötige es den Fundamenterder und die Erschliessungs- rohre. Diese Arbeiten stünden jedoch in keinerlei Konnex zum Strassen- projekt E._____. Damit sei erstellt, dass die Positionen BKP 232.11 Fun- damenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 keinesfalls zu Bauverzögerungen beim Strassenprojekt oder dem Teilprojekt Energie- zentrale und Trafostation EW B._____ führen würden. Alle diese Arbeiten würden gemäss Bauprogramm frühestens am 27. September 2021 und damit nach (voraussichtlichem) Ergehen des Urteils des Verwaltungsge-

- 9 - richts beginnen. Zur Diskussion stünden damit höchstens die Arbeiten BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, welche allen- falls für das Strassenprojekt relevant seien.

E. 3.2 Dazu führen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene aus, dass sie gestützt auf die verfahrensleitende Verfügung des Instruktionsrichters am

E. 3.3 Replicando stellte die Beschwerdeführerin fest, dass der Instruktionsrich- ter mit Verfügung vom 19. Februar 2021 dem Antrag der Beschwerdefüh- rerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und mit Verfügung vom

9. März 2021 wiederum dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhe- bung der aufschiebenden Wirkung im Umfang von CHF 82'562.31 ent- sprochen habe. Es stelle sich die Frage, ob die Aufhebung der aufschie- benden Wirkung für die im Rechtsbegehren genannten Teil-Arbeiten rech- tens gewesen sei. Diese Frage sei entscheidend für die im Hauptverfahren zu beantwortende Frage, ob die Beschwerdeführerin eine reelle Chance gehabt hätte, im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache den Zuschlag für die Arbeiten zu erhalten. Es liege ein hinreichend ge- schütztes Interesse an der Behandlung der Prozessbeschwerde vor, so dass der Antrag auf Nichteintreten auf die Prozessbeschwerde resp. auf Abschreibung des Verfahrens abzuweisen sei.

- 10 -

E. 3.4 Duplizierend führt die Beigeladene dazu aus, dass der Feststellungsantrag nicht innert Beschwerdefrist erhoben worden sei und die Prozessbe- schwerdeinstanz kein Feststellungsurteil erlassen dürfe, dies vielmehr dem Gericht im Hauptprozess vorbehalten sei. Es liege keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsa- che vor, der Gesetzgeber habe nur bei Vorliegen guter Gründe die Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung gewollt.

E. 4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 (nur) zur aufschiebenden Wirkung beantragte die Gemeinde B._____, der Beschwerde sei im Um- fang von CHF 82'502.31 (für die ab sofort bis Ende 2021 auszuführenden Arbeiten) gemäss Zusammenstellung keine aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen und über dieses Gesuch möglichst umgehend zu entscheiden.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Aufhebung der auf- schiebenden Wirkung in Bezug auf die Arbeiten im Umfang von CHF 82'502.31 damit, dass mit der Koordination des Bauvorhabens mit dem Teilprojekt neue Strasse/Infrastruktur E._____ und dem Teilprojekt Energiezentrale und Trafostation EW B._____ Minderkosten in der Höhe von rund CHF 650'000.-- realisiert würden. Würde die aufschiebende Wir- kung im vollen Umfang gewährt, fielen nicht nur die Minderkosten dahin, sondern es würden bei einer Verschiebung des Baubeginns von 3–4 Mo- naten auch Mehrkosten im Umfang von weiteren rund CHF 850'000.-- an- fallen wegen Winterbaumassnahmen, bereits ausgelöster Materialbestel- lungen und Entschädigungen für den Arbeitsunterbruch; die Mehrkosten bei einem verzögerten Baubeginn von rund einem Jahr wären sogar noch höher. Es wäre unverhältnismässig, für rund 5 % der Auftragssumme die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn dadurch Mehrkosten bzw. nicht realisierbare Minderkosten in der Grössenordnung von CHF 1.23– 1.50 Mio. entstünden. Aufgrund dieses krassen Missverhältnisses liege die Teilgewährung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse.

E. 4.2 Bei der Prüfung, ob der Erlass von vorsorglichen Massnahmen zulässig ist, ist zum einen das Kriterium der Entscheidprognose massgebend. Der Einbezug der Entscheidungsprognose soll verhindern, dass eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen wird. Der po- tentielle Ausgang des Verfahrens ist aber nur zu berücksichtigen, wenn er

- 11 - eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Ent- scheidungsgrundlagen im Hauptverfahren zuerst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.4, je mit weiteren Hinweisen). Je zweifelhafter der Ausgang des Hauptverfahrens erscheint, desto höhere Anforderungen sind an die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb zumindest glaubhaft zu machen, dass ihr aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein nicht leicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil droht. Der Instruk- tionsrichter hatte zudem zu prüfen, ob überzeugende Gründe für den Er- lass der vorsorglichen Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgericht A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.2; BGE 129 II 286 E.3.6). Für den Instruktionsrichter stand im Vordergrund, dass die Vergabe- behörde für nur rund 5 % der Auftragssumme die Nichterteilung der auf- schiebenden Wirkung beantragt und betreffend die Einräumung der auf- schiebenden Wirkung bezüglich der restlichen 95 % der Auftragssumme keine Einwendungen hatte. Damit rückten für ihn die Erfolgsaussichten der Beschwerde in den Hintergrund, es sei denn, diese wären klar in die eine oder andere Richtung zu erkennen gewesen, was jedoch nicht der Fall war. Der Instruktionsrichter war der Ansicht, dass die Beschwerdegegne- rin plausibel aufgezeigt habe, dass ein Beginn der Arbeiten in Koordination mit anderen Bauarbeiten einen Synergieeffekt in beträchtlicher Höhe er- zeugen würde, welcher bei einem späteren Baubeginn der strittigen Arbei- ten unwiederbringlich dahinfallen würde und zudem auch die Mehrkosten, die auf einen verzögerten Baubeginn zurückzuführen wären, plausibel dar- gelegt habe.

E. 4.3 Im Weiteren hatte der Instruktionsrichter zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Die zeitliche Dringlichkeit muss insofern bestehen,

- 12 - als die zu schützenden Interessen den Erlass der vorsorglichen Massnah- men erfordern und der Verzicht auf die Massnahmen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für das bedrohte öffentliche oder private Interesse zur Folge hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E.4.2, BGE 130 II 149 E.2.2). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vergabebehörde plausibel aufgezeigt habe, dass mit dem sofortigen Beginn der Bauarbei- ten ein Synergieeffekt in beträchtlicher Höhe bzw. bei einem verzögerten Baubeginn entsprechende Mehrkosten resultierten. Aus den Bauunterla- gen ergibt sich, dass der Beginn der Bauarbeiten per April 2021 vorgese- hen war, womit der Erlass der vorsorglichen Verfügung dringlich war.

E. 4.4 Schliesslich hatte der Instruktionsrichter eine Interessensabwägung vor- zunehmen betreffend die Gründe, die für bzw. gegen die Massnahme sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom

8. September 2011 E.4.2). Für den Instruktionsrichter überwogen die öf- fentlichen Interessen (Einsparung Steuergelder) gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es erschien ihm unverhältnismässig, die beantragte Ausführung von Arbeiten im Umfang von rund CHF 82'000.--, mithin rund 5 % der Auftragssumme, nicht zuzulassen, an- gesichts der ungleich anfallenden höheren Mehrkosten (Winterbaumass- nahmen, bereits ausgelöste Materialbestellungen, Entschädigungen). Als verhältnismässig erachtete er den Entscheid auch, da damit über 95 % der Auftragssumme noch nicht präjudiziert wurden. Anders hätte er entschie- den, wenn die Beschwerde klare, deutlich überwiegende Erfolgschancen aufgewiesen hätte. Letztlich ausschlaggebend für den Entscheid war der geringe Umfang der von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen Ar- beiten gegenüber den möglichen und massiv höheren Mehrkosten bei ei- ner umfassenden aufschiebenden Wirkung. Den Ausführungen des In- struktionsrichters ist zu folgen, hat er doch alle massgebenden Kriterien

- 13 - eingehend geprüft und auch die daraus gezogenen Schlüsse sind, ange- sichts des Ausgangs des Hauptverfahrens, nicht zu beanstanden.

E. 4.5 Was die Bewertungsmethode und die konkreten Bewertungen der qualita- tiven Zuschlagskriterien betrifft, kommt der Vergabebehörde regelmässig ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Gericht nur sehr zurückhaltend eingreift. Aus diesem Grund kommt es in der Praxis sehr selten vor, dass eine Submissionsbeschwerde aufgrund der Rüge betref- fend fehlerhafte Bewertung bzw. Benotung gutgeheissen wird, was deren Erfolgschancen bereits von Beginn weg stark kompromittiert. Zu betonen gilt dabei, dass der prozessleitende Entscheid über die Rechtmässigkeit und den Umfang der aufschiebenden Wirkung auf einer bloss summari- schen Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage beruhen. Der zustän- dige Instruktionsrichter stützte sich bei seinem Entscheid richtigerweise auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten hervorging und traf dazu keine weiteren Beweiserhebungen. Ausserdem genügt es, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, was vorliegend zutrifft. Mit anderen Worten handelt es sich dabei um einen prima facie-Entscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 568; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.2). Anders hätte der Instruktionsrichter indes entschieden, wenn die Be- schwerde klare, deutlich überwiegende Erfolgschancen aufgewiesen hätte, was – gestützt auf die angeführte Praxis – vorliegend nicht der Fall war (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. März 2021, beschwer- deführerische Akten [Bf-act.] 1).

E. 4.6 Damit erweist sich der angefochtene prozessleitende Entscheid des In- struktionsrichters vom 9. März 2021 als rechtens, was zur Abweisung der Prozessbeschwerde und damit zum Unterliegen der Beschwerdeführerin geführt hätte.

- 14 -

E. 5 Mit Entscheid vom 9. März 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Gemeinde B._____ um teilweise Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gut, und erkannte der Beschwerde im Umfang folgender Arbeiten keine aufschiebende Wirkung zu: BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 Äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessungen/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinla- gen Untergeschoss CHF 37'053.75, BKP 232.2 Rohreinlagen Erdge- schoss CHF 20'080.90, Total inkl. MWST CHF 82'502.31 (Enthalten: alle Rohrinstallationen bis und mit Decke Erdgeschoss welche in Beton einge- legt werden. Dies entspricht den Arbeiten die im Jahr 2021 ausgeführt wer- den müssen). Das am 19. Februar 2021 superprovisorisch angeordnete Verbot jeglicher Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschie- bende Wirkung fiel in diesem Umfang dahin (Dispositivziffer 1).

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als un- terliegend, weshalb ihr gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- aufzuerlegen sind.

E. 5.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursach- ten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da die Prozessbeschwerde bei Er- gehen vor dem Hauptentscheid abgewiesen worden wäre, hat die Be- schwerdeführerin der am Verfahren beteiligten Beigeladenen entspre- chend eine Parteientschädigung auszurichten. Aus den beigezogenen Ak- ten des Verfahrens VGU U 21 14 ergibt sich, dass der Rechtsvertreter der Beigeladenen am 6. bzw. 26. April 2021 und am 6. bzw. 31. Mai 2021 betreffend die Prozessbeschwerde einen Aufwand von insgesamt 3.5 Stunden à CHF 270.-- plus 3 % Pauschalspesen geltend machte. Aus der Kostenaufstellung des Rechtsvertreters der Beigeladenen vom

6. Mai 2021 (Leistungsblatt, beigezogene Akten VGU U 21 14), welche Aufwände für das Haupt- wie auch für das Prozessbeschwerdeverfahren umfasst, ist indes ersichtlich, dass der Rechtsvertreter betreffend die Pro- zessbeschwerde am 26. März 2021 (0:45 h), am 6. April 2021 (1:15 h), am

E. 6 Gegen diese Anordnung erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwer- deführerin) am 22. März 2021 Prozessbeschwerde mit den Anträgen, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 sei zu kassieren und es sei der Beschwerde vom 18. Februar 2021 auch für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 wiederum die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

- 5 - Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung teil- weise zu kassieren und es sei der Beschwerde vom 18. Februar 2021 auch für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Un- tergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 wiederum die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.

E. 7 In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), auf die Prozessbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als gegenstandslos abzuschrei- ben.

E. 8 Die C._____ AG (nachfolgend Beigeladene) beantragte mit Eingabe vom

6. April 2021, dass auf die Prozessbeschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen sei.

E. 9 Replicando beantragte die Beschwerdeführerin am 15. April 2021 mit neuem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Instruktionsrichter in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 die aufschiebende Wirkung für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamen- terder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinla- gen Erdgeschoss CHF 20'080.90 zu Unrecht und damit rechtswidrig, weil ohne Not aufgehoben habe. Eventualiter sei festzustellen, dass der In- struktionsrichter in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 die aufschiebende Wirkung für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75

- 6 - sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 zu Unrecht und damit rechtswidrig, weil ohne Not aufgehoben habe.

E. 10 Duplizierend bestritt die Beigeladene am 26. April 2021 die Behauptungen der Beschwerdeführerin und beantragte, dass auf die Prozessbeschwerde und auf den Feststellungsantrag mangels aktuellem Interesse nicht einzu- treten, bzw. diese eventualiter abzuweisen seien.

E. 11 Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde U 21 14 vom 18. Februar 2021 ab.

E. 12 Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 verwies die Beigeladene auf die für den vor- liegenden Entscheid über die Parteientschädigung relevante Erwägung II.9.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 und ersuchte um Beizug des diesbezüglichen Leistungsblatts. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) schreibt der Instruktionsrichter das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid wegfällt. Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob der Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 21 14 das Gesuch der Be- schwerdeführerin um aufschiebende Wirkung zu Recht nur teilweise gut- geheissen bzw. der Beschwerde im Umfang der Arbeiten im Betrag von CHF 82'502.31 zu Recht keine aufschiebende Wirkung zuerkannte. Vor- liegend ist durch das Ergehen des Entscheides in der Hauptsache am

24. Juni 2021 (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 21 14) das rechts- erhebliche Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Sache (aufschie- bende Wirkung) nachträglich entfallen, so dass das Prozessbeschwerde- verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben und nur noch über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu entscheiden

- 7 - ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 VRG). Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2012 vom 22. Februar 2013 E.1.2). 2. Gemäss Art. 53 VRG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen (Abs. 2). Im Verfahren der Submissionsbeschwerde ist bezüglich der aufschiebenden Wirkung Art. 28 Abs. 1 Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschlä- gig. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der Regelung im VRG, sie legt allerdings präzisierend fest, dass die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen- stehen (Art. 28 Abs. 2). Die Voraussetzungen, unter welchen die aufschie- bende Wirkung zu gewähren ist, ergibt sich zudem aus dem materiellen Recht. Bei der Frage nach der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bzw. einer vorsorglichen Massnahme sind vom zustän- digen Instruktionsrichter die Entscheidungsprognose, der Anordnungs- grund sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 564; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.3 und A-2841/2011 vom

E. 16 August 2011 E.4 sowie BGE 130 II 149 E.2.2, wobei das Bundesge- richt die Kriterien in leicht abgeänderter Reihenfolge prüft).

E. 19 April 2021 (0:30 h), am 25. April 2021 (2:30 h) sowie am 26. April 2021 (1:30 h) Leistungen von insgesamt maximal 6.5 Stunden verzeichnete, was im Widerspruch zum vom Rechtsvertreter geltend gemachten Auf- wand von nur 3.5 Stunden steht. Das Gericht erachtet deshalb ermessens- weise betreffend das Prozessbeschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden als dem Umfang des Verfahrens angemessen. Da die Beigeladene bzw. deren Unternehmen selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt sind (UID-Registernummern F._____ AG, G._____ AG, H._____ AG, ist die vorliegende Parteientschä- digung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu PVG 2015 Nr. 19). Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin an die Beigeladene

- 15 - zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf CHF 1'807.65 (6.5 h à CHF 270.-- [CHF 1'755.--] plus 3 % Spesen [CHF 52.65]) festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteien- tschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. III. Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Das Prozessbeschwerdeverfahren U 21 26 wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 352.-- zusammen CHF 1'352.-- gehen zulasten der A._____ AG.
  3. Die A._____ AG hat der C.______, bestehend aus der F._____ AG, der G._____ AG und der H._____ AG, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'807.65 zu entrichten
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 26

1. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuarin Maurer URTEIL vom 26. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin und

- 2 - C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beigeladene betreffend Submission (Prozessbeschwerde)

- 3 - I. Sachverhalt: 1. Am 11. November 2020 schrieb die Gemeinde B._____ für das Bauvorha- ben Alterszentrum D._____ in B._____ die Elektroinstallationen Stark- strom (BKP 232) im offenen Verfahren aus. Innert Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offerten ein. Mit Vergabeentscheid vom 4. Februar 2021 erteilte die Gemeinde B._____ der C._____ AG den Zuschlag für die Elek- troinstallationen Starkstrom (BKP 232) als wirtschaftlich günstigstes Ange- bot zum Preis von CHF 1'572'377.55 (recte: CHF 1'572'377.45). 2. Gegen die Vergabeverfügung erhob die A._____ AG am 18. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie be- antragte kostenfällig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an sich selber, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neuvergabe an die Gemeinde. In prozessualer Hinsicht beantragte die Be- schwerdeführerin, dass der Beschwerde (superprovisorisch) die aufschie- bende Wirkung zuerkannt werde; weiter sei die Vergabebehörde zu ver- pflichten, die vollständigen Vergabeakten der Zuschlagsempfängerin ein- zureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren; nach Eingang dieser Akten sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu den Akten Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde zu ergän- zen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Zuschlagsempfängerin bzw. eine ihrer ARGE-Mitglieder gegen die Bestimmungen des GAV verstossen habe und das Angebot deshalb vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Ausserdem habe die Vergabebehörde das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt, indem sie ihr die Akteneinsicht verweigerte. Im Weiteren sei die Bewertung der Zuschlagskriterien zum Nachteil der Be- schwerdeführerin qualifiziert falsch vorgenommen worden. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2021 teilte der Instrukti- onsrichter den Parteien mit, dass bis zum Entscheid über die aufschie-

- 4 - bende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben, ins- besondere der Vertragsabschluss. 4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 (nur) zur aufschiebenden Wirkung beantragte die Gemeinde B._____, der Beschwerde sei im Um- fang von CHF 82'502.31 (für die ab sofort bis Ende 2021 auszuführenden Arbeiten) gemäss Zusammenstellung keine aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen und über dieses Gesuch möglichst umgehend zu entscheiden. 5. Mit Entscheid vom 9. März 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Gemeinde B._____ um teilweise Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gut, und erkannte der Beschwerde im Umfang folgender Arbeiten keine aufschiebende Wirkung zu: BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 Äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessungen/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinla- gen Untergeschoss CHF 37'053.75, BKP 232.2 Rohreinlagen Erdge- schoss CHF 20'080.90, Total inkl. MWST CHF 82'502.31 (Enthalten: alle Rohrinstallationen bis und mit Decke Erdgeschoss welche in Beton einge- legt werden. Dies entspricht den Arbeiten die im Jahr 2021 ausgeführt wer- den müssen). Das am 19. Februar 2021 superprovisorisch angeordnete Verbot jeglicher Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschie- bende Wirkung fiel in diesem Umfang dahin (Dispositivziffer 1). 6. Gegen diese Anordnung erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwer- deführerin) am 22. März 2021 Prozessbeschwerde mit den Anträgen, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 sei zu kassieren und es sei der Beschwerde vom 18. Februar 2021 auch für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 wiederum die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

- 5 - Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung teil- weise zu kassieren und es sei der Beschwerde vom 18. Februar 2021 auch für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Un- tergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 wiederum die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), auf die Prozessbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als gegenstandslos abzuschrei- ben. 8. Die C._____ AG (nachfolgend Beigeladene) beantragte mit Eingabe vom

6. April 2021, dass auf die Prozessbeschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen sei. 9. Replicando beantragte die Beschwerdeführerin am 15. April 2021 mit neuem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Instruktionsrichter in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 die aufschiebende Wirkung für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamen- terder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinla- gen Erdgeschoss CHF 20'080.90 zu Unrecht und damit rechtswidrig, weil ohne Not aufgehoben habe. Eventualiter sei festzustellen, dass der In- struktionsrichter in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9./10. März 2021 die aufschiebende Wirkung für die Arbeiten BKP 232.11 Fundamenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75

- 6 - sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 zu Unrecht und damit rechtswidrig, weil ohne Not aufgehoben habe. 10. Duplizierend bestritt die Beigeladene am 26. April 2021 die Behauptungen der Beschwerdeführerin und beantragte, dass auf die Prozessbeschwerde und auf den Feststellungsantrag mangels aktuellem Interesse nicht einzu- treten, bzw. diese eventualiter abzuweisen seien. 11. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde U 21 14 vom 18. Februar 2021 ab. 12. Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 verwies die Beigeladene auf die für den vor- liegenden Entscheid über die Parteientschädigung relevante Erwägung II.9.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 und ersuchte um Beizug des diesbezüglichen Leistungsblatts. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) schreibt der Instruktionsrichter das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid wegfällt. Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob der Instruktionsrichter im Hauptverfahren U 21 14 das Gesuch der Be- schwerdeführerin um aufschiebende Wirkung zu Recht nur teilweise gut- geheissen bzw. der Beschwerde im Umfang der Arbeiten im Betrag von CHF 82'502.31 zu Recht keine aufschiebende Wirkung zuerkannte. Vor- liegend ist durch das Ergehen des Entscheides in der Hauptsache am

24. Juni 2021 (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 21 14) das rechts- erhebliche Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Sache (aufschie- bende Wirkung) nachträglich entfallen, so dass das Prozessbeschwerde- verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben und nur noch über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu entscheiden

- 7 - ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 VRG). Der Abschreibungsbeschluss bildet mithin kein Anfechtungsobjekt, lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2012 vom 22. Februar 2013 E.1.2). 2. Gemäss Art. 53 VRG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen (Abs. 2). Im Verfahren der Submissionsbeschwerde ist bezüglich der aufschiebenden Wirkung Art. 28 Abs. 1 Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschlä- gig. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der Regelung im VRG, sie legt allerdings präzisierend fest, dass die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen- stehen (Art. 28 Abs. 2). Die Voraussetzungen, unter welchen die aufschie- bende Wirkung zu gewähren ist, ergibt sich zudem aus dem materiellen Recht. Bei der Frage nach der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bzw. einer vorsorglichen Massnahme sind vom zustän- digen Instruktionsrichter die Entscheidungsprognose, der Anordnungs- grund sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 564; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.3 und A-2841/2011 vom

16. August 2011 E.4 sowie BGE 130 II 149 E.2.2, wobei das Bundesge- richt die Kriterien in leicht abgeänderter Reihenfolge prüft). 3.1. Zur Begründung der Prozessbeschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Instruktionsrichter den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Antrag um Absehen einer aufschiebenden Wirkung für die aufgeführten Arbeiten ohne nähere Prü- fung der Sachlage und ohne Abwarten einer Stellungnahme der Be- schwerdeführerin zu Unrecht vorschnell gefolgt sei. Anhand des beigefüg-

- 8 - ten Rohbauplans der Gemeinde B._____ sei ersichtlich, dass – entgegen den Behauptungen der Gemeinde – der Bau des Alterszentrums D._____ und die Realisierung des Projektes E._____ nicht in einem solchen Kon- nex stehe, dass die von der Gemeinde geltend gemachten Elektroarbeiten bereits im April 2021 anhand genommen werden müssten, andernfalls das Projekt E._____ nicht realisiert werden könne. Dem Bauprogramm könne entnommen werden, dass der Baubeginn für das Strassenprojekt E._____ für den 1. April 2021 und der Abschluss der Bauarbeiten für den 23. August 2021 vorgesehen seien. Tatsache sei, dass für die Realisierung des Stras- senprojekts Leistungen eines Elektrounternehmers ausschliesslich bezüg- lich der Verlegung von Werkleitungen (d.h. Wasser- und Stromleitungen) notwendig seien. Im von der Zuschlagsempfängerin eingereichten Offert- devi sei jedoch keine Rede von Werkleitungsverlegungen vielmehr seien lediglich Elektroleitungen als Umgebungsarbeiten bezeichnet. Selbst wenn, benötige es das Elektrounternehmen gemäss Bauprogramm erst am 3. Mai 2021 bis zum 2. Juli 2021 für die Verlegung der Elektrorohre (Elektroleitungen). Der Aushub für den Hochbau, auf den sich die streitge- genständlichen Elektroarbeiten beziehen würden, sei für den 27. Septem- ber 2021 vorgesehen, das Bauende sei am 2. September 2022. Frühester Baubeginn für die hier strittigen Arbeiten des Elektrikers sei der 25. Okto- ber 2021 bzw. die Ausführung der ersten Bodenplatte. Bezüglich dieses Arbeitsschrittes benötige es den Fundamenterder und die Erschliessungs- rohre. Diese Arbeiten stünden jedoch in keinerlei Konnex zum Strassen- projekt E._____. Damit sei erstellt, dass die Positionen BKP 232.11 Fun- damenterder CHF 18'737.50, BKP 232.14 äusserer Blitzschutz CHF 2'466.80, BKP 232.2 Rohreinlagen Untergeschoss CHF 37'053.75 sowie BKP 232.2 Rohreinlagen Erdgeschoss CHF 20'080.90 keinesfalls zu Bauverzögerungen beim Strassenprojekt oder dem Teilprojekt Energie- zentrale und Trafostation EW B._____ führen würden. Alle diese Arbeiten würden gemäss Bauprogramm frühestens am 27. September 2021 und damit nach (voraussichtlichem) Ergehen des Urteils des Verwaltungsge-

- 9 - richts beginnen. Zur Diskussion stünden damit höchstens die Arbeiten BKP 232 Erschliessung/Rohreinlagen KRS CHF 3'752.90, welche allen- falls für das Strassenprojekt relevant seien. 3.2. Dazu führen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene aus, dass sie gestützt auf die verfahrensleitende Verfügung des Instruktionsrichters am

19. März 2021 einen Werkvertrag für die sofort auszuführenden Arbeiten im Umfang von CHF 82'502.31 abgeschlossen hätten. Der Prozessbe- schwerde vom 22. März 2021 sei keine aufschiebende Wirkung erteilt wor- den, so dass der Vertragsabschluss rechtmässig erfolgt und damit auf die Prozessbeschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie dies alles hätte verhindern wollen, bereits am Tage des Erhalts der Verfügung vom 9. März 2021 Prozessbeschwerde verknüpft mit dem Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Vertragsabschlussverbots stellen müssen. Im Weiteren verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre materiellen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 1. März 2021. 3.3. Replicando stellte die Beschwerdeführerin fest, dass der Instruktionsrich- ter mit Verfügung vom 19. Februar 2021 dem Antrag der Beschwerdefüh- rerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und mit Verfügung vom

9. März 2021 wiederum dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhe- bung der aufschiebenden Wirkung im Umfang von CHF 82'562.31 ent- sprochen habe. Es stelle sich die Frage, ob die Aufhebung der aufschie- benden Wirkung für die im Rechtsbegehren genannten Teil-Arbeiten rech- tens gewesen sei. Diese Frage sei entscheidend für die im Hauptverfahren zu beantwortende Frage, ob die Beschwerdeführerin eine reelle Chance gehabt hätte, im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache den Zuschlag für die Arbeiten zu erhalten. Es liege ein hinreichend ge- schütztes Interesse an der Behandlung der Prozessbeschwerde vor, so dass der Antrag auf Nichteintreten auf die Prozessbeschwerde resp. auf Abschreibung des Verfahrens abzuweisen sei.

- 10 - 3.4. Duplizierend führt die Beigeladene dazu aus, dass der Feststellungsantrag nicht innert Beschwerdefrist erhoben worden sei und die Prozessbe- schwerdeinstanz kein Feststellungsurteil erlassen dürfe, dies vielmehr dem Gericht im Hauptprozess vorbehalten sei. Es liege keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsa- che vor, der Gesetzgeber habe nur bei Vorliegen guter Gründe die Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung gewollt. 4.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Aufhebung der auf- schiebenden Wirkung in Bezug auf die Arbeiten im Umfang von CHF 82'502.31 damit, dass mit der Koordination des Bauvorhabens mit dem Teilprojekt neue Strasse/Infrastruktur E._____ und dem Teilprojekt Energiezentrale und Trafostation EW B._____ Minderkosten in der Höhe von rund CHF 650'000.-- realisiert würden. Würde die aufschiebende Wir- kung im vollen Umfang gewährt, fielen nicht nur die Minderkosten dahin, sondern es würden bei einer Verschiebung des Baubeginns von 3–4 Mo- naten auch Mehrkosten im Umfang von weiteren rund CHF 850'000.-- an- fallen wegen Winterbaumassnahmen, bereits ausgelöster Materialbestel- lungen und Entschädigungen für den Arbeitsunterbruch; die Mehrkosten bei einem verzögerten Baubeginn von rund einem Jahr wären sogar noch höher. Es wäre unverhältnismässig, für rund 5 % der Auftragssumme die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn dadurch Mehrkosten bzw. nicht realisierbare Minderkosten in der Grössenordnung von CHF 1.23– 1.50 Mio. entstünden. Aufgrund dieses krassen Missverhältnisses liege die Teilgewährung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse. 4.2. Bei der Prüfung, ob der Erlass von vorsorglichen Massnahmen zulässig ist, ist zum einen das Kriterium der Entscheidprognose massgebend. Der Einbezug der Entscheidungsprognose soll verhindern, dass eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen wird. Der po- tentielle Ausgang des Verfahrens ist aber nur zu berücksichtigen, wenn er

- 11 - eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Ent- scheidungsgrundlagen im Hauptverfahren zuerst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.4, je mit weiteren Hinweisen). Je zweifelhafter der Ausgang des Hauptverfahrens erscheint, desto höhere Anforderungen sind an die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb zumindest glaubhaft zu machen, dass ihr aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein nicht leicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil droht. Der Instruk- tionsrichter hatte zudem zu prüfen, ob überzeugende Gründe für den Er- lass der vorsorglichen Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgericht A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.2; BGE 129 II 286 E.3.6). Für den Instruktionsrichter stand im Vordergrund, dass die Vergabe- behörde für nur rund 5 % der Auftragssumme die Nichterteilung der auf- schiebenden Wirkung beantragt und betreffend die Einräumung der auf- schiebenden Wirkung bezüglich der restlichen 95 % der Auftragssumme keine Einwendungen hatte. Damit rückten für ihn die Erfolgsaussichten der Beschwerde in den Hintergrund, es sei denn, diese wären klar in die eine oder andere Richtung zu erkennen gewesen, was jedoch nicht der Fall war. Der Instruktionsrichter war der Ansicht, dass die Beschwerdegegne- rin plausibel aufgezeigt habe, dass ein Beginn der Arbeiten in Koordination mit anderen Bauarbeiten einen Synergieeffekt in beträchtlicher Höhe er- zeugen würde, welcher bei einem späteren Baubeginn der strittigen Arbei- ten unwiederbringlich dahinfallen würde und zudem auch die Mehrkosten, die auf einen verzögerten Baubeginn zurückzuführen wären, plausibel dar- gelegt habe. 4.3. Im Weiteren hatte der Instruktionsrichter zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Die zeitliche Dringlichkeit muss insofern bestehen,

- 12 - als die zu schützenden Interessen den Erlass der vorsorglichen Massnah- men erfordern und der Verzicht auf die Massnahmen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für das bedrohte öffentliche oder private Interesse zur Folge hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E.4.2, BGE 130 II 149 E.2.2). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vergabebehörde plausibel aufgezeigt habe, dass mit dem sofortigen Beginn der Bauarbei- ten ein Synergieeffekt in beträchtlicher Höhe bzw. bei einem verzögerten Baubeginn entsprechende Mehrkosten resultierten. Aus den Bauunterla- gen ergibt sich, dass der Beginn der Bauarbeiten per April 2021 vorgese- hen war, womit der Erlass der vorsorglichen Verfügung dringlich war. 4.4. Schliesslich hatte der Instruktionsrichter eine Interessensabwägung vor- zunehmen betreffend die Gründe, die für bzw. gegen die Massnahme sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom

8. September 2011 E.4.2). Für den Instruktionsrichter überwogen die öf- fentlichen Interessen (Einsparung Steuergelder) gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es erschien ihm unverhältnismässig, die beantragte Ausführung von Arbeiten im Umfang von rund CHF 82'000.--, mithin rund 5 % der Auftragssumme, nicht zuzulassen, an- gesichts der ungleich anfallenden höheren Mehrkosten (Winterbaumass- nahmen, bereits ausgelöste Materialbestellungen, Entschädigungen). Als verhältnismässig erachtete er den Entscheid auch, da damit über 95 % der Auftragssumme noch nicht präjudiziert wurden. Anders hätte er entschie- den, wenn die Beschwerde klare, deutlich überwiegende Erfolgschancen aufgewiesen hätte. Letztlich ausschlaggebend für den Entscheid war der geringe Umfang der von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen Ar- beiten gegenüber den möglichen und massiv höheren Mehrkosten bei ei- ner umfassenden aufschiebenden Wirkung. Den Ausführungen des In- struktionsrichters ist zu folgen, hat er doch alle massgebenden Kriterien

- 13 - eingehend geprüft und auch die daraus gezogenen Schlüsse sind, ange- sichts des Ausgangs des Hauptverfahrens, nicht zu beanstanden. 4.5. Was die Bewertungsmethode und die konkreten Bewertungen der qualita- tiven Zuschlagskriterien betrifft, kommt der Vergabebehörde regelmässig ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Gericht nur sehr zurückhaltend eingreift. Aus diesem Grund kommt es in der Praxis sehr selten vor, dass eine Submissionsbeschwerde aufgrund der Rüge betref- fend fehlerhafte Bewertung bzw. Benotung gutgeheissen wird, was deren Erfolgschancen bereits von Beginn weg stark kompromittiert. Zu betonen gilt dabei, dass der prozessleitende Entscheid über die Rechtmässigkeit und den Umfang der aufschiebenden Wirkung auf einer bloss summari- schen Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage beruhen. Der zustän- dige Instruktionsrichter stützte sich bei seinem Entscheid richtigerweise auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten hervorging und traf dazu keine weiteren Beweiserhebungen. Ausserdem genügt es, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, was vorliegend zutrifft. Mit anderen Worten handelt es sich dabei um einen prima facie-Entscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 568; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.2). Anders hätte der Instruktionsrichter indes entschieden, wenn die Be- schwerde klare, deutlich überwiegende Erfolgschancen aufgewiesen hätte, was – gestützt auf die angeführte Praxis – vorliegend nicht der Fall war (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. März 2021, beschwer- deführerische Akten [Bf-act.] 1). 4.6. Damit erweist sich der angefochtene prozessleitende Entscheid des In- struktionsrichters vom 9. März 2021 als rechtens, was zur Abweisung der Prozessbeschwerde und damit zum Unterliegen der Beschwerdeführerin geführt hätte.

- 14 - 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als un- terliegend, weshalb ihr gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- aufzuerlegen sind. 5.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursach- ten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da die Prozessbeschwerde bei Er- gehen vor dem Hauptentscheid abgewiesen worden wäre, hat die Be- schwerdeführerin der am Verfahren beteiligten Beigeladenen entspre- chend eine Parteientschädigung auszurichten. Aus den beigezogenen Ak- ten des Verfahrens VGU U 21 14 ergibt sich, dass der Rechtsvertreter der Beigeladenen am 6. bzw. 26. April 2021 und am 6. bzw. 31. Mai 2021 betreffend die Prozessbeschwerde einen Aufwand von insgesamt 3.5 Stunden à CHF 270.-- plus 3 % Pauschalspesen geltend machte. Aus der Kostenaufstellung des Rechtsvertreters der Beigeladenen vom

6. Mai 2021 (Leistungsblatt, beigezogene Akten VGU U 21 14), welche Aufwände für das Haupt- wie auch für das Prozessbeschwerdeverfahren umfasst, ist indes ersichtlich, dass der Rechtsvertreter betreffend die Pro- zessbeschwerde am 26. März 2021 (0:45 h), am 6. April 2021 (1:15 h), am

19. April 2021 (0:30 h), am 25. April 2021 (2:30 h) sowie am 26. April 2021 (1:30 h) Leistungen von insgesamt maximal 6.5 Stunden verzeichnete, was im Widerspruch zum vom Rechtsvertreter geltend gemachten Auf- wand von nur 3.5 Stunden steht. Das Gericht erachtet deshalb ermessens- weise betreffend das Prozessbeschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden als dem Umfang des Verfahrens angemessen. Da die Beigeladene bzw. deren Unternehmen selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt sind (UID-Registernummern F._____ AG, G._____ AG, H._____ AG, ist die vorliegende Parteientschä- digung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu PVG 2015 Nr. 19). Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin an die Beigeladene

- 15 - zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf CHF 1'807.65 (6.5 h à CHF 270.-- [CHF 1'755.--] plus 3 % Spesen [CHF 52.65]) festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteien- tschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. III. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Prozessbeschwerdeverfahren U 21 26 wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 352.-- zusammen CHF 1'352.-- gehen zulasten der A._____ AG. 3. Die A._____ AG hat der C.______, bestehend aus der F._____ AG, der G._____ AG und der H._____ AG, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'807.65 zu entrichten 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]